Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
RBP-Group - Unternehmensberatung
Im Käppele 9 - 72657 Altenriet
im folgenden "Auftragnehmer" oder "RBP-Group" genannt
für Dienst- und Werkleistungen
Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich
2. Umfang von Aufträgen
3. Ausführung von Aufträgen
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6. Abnahme
7. Gewährleistung bei Werkleistungen
8. Haftung
9. Geheimhaltung
10. Datenschutz
11. Erfindungen
12. Arbeitsergebnisse
13. Kündigung
14. Herausgabe von Unterlagen
15. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich - Nach oben
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge
zwischen der RBP-Group und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RBP-Group gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur
dann verbindlich, wenn und soweit die RBP-Group ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende
Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht
für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Verträge zwischen der RBP-Group und ihren Auftraggebern über
Leistungen.
2. Umfang von Aufträgen - Nach
oben
Die Leistungen des Auftragnehmers werden in dem
jeweils durch ein bis zum Vertragsabschluss freibleibendes Angebot festgelegten
Umfang als Dienstleistungen
und/oder Werkleistungen
nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit
in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt
ist. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung.
Der Auftraggeber
bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst
verantwortlich. Die RBP-Group ist bei Werkleistungen für die erzielten
Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung
der Leistungserbringung verantwortlich.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt in schriftlicher
Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Der Auftragnehmer
bzw. der Auftraggeber wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit
dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung
ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihm entstehenden Aufwand
in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche
und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine
solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten
Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen
Vereinbarung festgelegt.
Die Aufträge sind für die RBP-Group erst verbindlich, wenn und soweit
sie schriftlich bestätigt wurden.
3. Ausführung von Aufträgen - Nach
oben
Die Ausführung von Aufträgen
erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft
und Technik.
Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die RBP-Group weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen
der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer bleibt aber gegenüber
dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers - Nach
oben
Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung
des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen
Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc.
und stellt diese der RBP-Group erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
Sofern der Auftragnehmer beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber
den Mitarbeitern der RBP-Group oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen
der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen
auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware,
Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die
für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den
Auftragnehmer erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für
die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze
für die Mitarbeiter der RBP-Group oder für von ihr beauftragte
Dritte zu sorgen.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in erforderlicher Weise bei der
Auftragsausführung
unterstützen.
Erfüllt der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht bzw.
nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand,
verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte
Vergütung entsprechend.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen - Nach
oben
Die Dienst- und Werkleistungen
werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis
im voraus berechnet, soweit nicht im Angebot
eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst-
und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen
Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten
Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen
in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts-
und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene
Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis
sind unverbindlich.
Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz
in der Rechnung ausgewiesen. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche
Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Abnahme - Nach
oben
Werkleistungen
sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die RBP-Group die Übereinstimmung
mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen
berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme: Die Verpflichtung
zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung bleibt davon
unberührt.
Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes
Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung
bestätigt.
Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des
Werks gilt als Abnahme.
7. Gewährleistung bei Werkleistungen - Nach
oben
Die RBP-Group gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarte Leistungsbeschreibung
erfüllt ist und die Werkleistungen dem Leistungsumfang entsprechen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, die er dem
Auftragnehmer in schriftlicher Form gemeldet hat. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Zeit kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die
Herabsetzung der Vergütung oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit
des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, die Rückabwicklung des
Vertrages verlangen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt
sechs Monate ab Abnahme.
Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen Bestätigung
des Auftragnehmers. Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen
etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantiezusagen.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel
etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung
von Mitarbeitern der RBP-Group enthalten sind, können jederzeit durch
den Auftragnehmer berichtigt werden.
8. Haftung - Nach
oben
Die
RBP-Group haftet für Schäden, die sie vorsätzlich
oder fahrlässig
verursacht hat oder die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten Eigenschaften
entstanden sind.
Die RBP-Group haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.
Sie gelten jedoch für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, sofern
kein Personenschaden vorliegt.
Der Auftragnehmer haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des
Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich
aus bei dem Auftragnehmer liegenden Gründen um mehr als dreißig
Tage überschritten wird.
Die Verzugsschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden
des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v. H. für jede weitere
Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtvergütung
des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils, beschränkt.
Die Vorschriften des Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unberührt. Soweit die Haftung
der RBP-Group beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter
des Auftragnehmers und für von dem Auftragnehmer beauftragte Dritte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die RBP-Group
aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Auftragnehmer
die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen
zu untersuchen.
9. Geheimhaltung - Nach
oben
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der
Vorbereitung und Ausführung
von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten
oder sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen
und Kenntnisse während der Dauer des Auftrages, ohne die vorherige schriftliche
Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners, nicht über den Auftragszweck
hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen
und Kenntnisse, die
• der RBP-Group bereits vor Auftragserteilung bekannt waren
• die RBP-Group rechtmäßig von Dritten erhält,
• bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
• nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz
1 allgemein bekannt werden.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner
nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen
und Publikationen durch die RBP-Group und wird eine dazu etwa gemäß Absatz
1 erforderliche Einwilligung, nicht unbillig verweigern.
10. Datenschutz - Nach
oben
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des
jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarten Zwecke
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.
11. Erfindungen - Nach
oben
Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern
der RBP-Group oder deren Vertragserfüllungsgehilfen und des Auftraggebers während der Ausführung
eines Auftrags gemacht werden sowie hierfür erteilte Schutzrechte,
stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern
des Auftragnehmers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte,
gehören der RBP-Group.
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern
des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte,
gehören dem Auftraggeber.
Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen, im Sinne von Absatz 1 bis 3
und an dafür erteilten Schutzrechten, bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
12. Arbeitsergebnisse - Nach
oben
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten
an dem im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten
und dem Auftraggeber bekannt
gegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte,
Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial und ähnliches,
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die RBP-Group behält
jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und
Lehre. Die RBP-Group trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie
vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen
gegen bestehende Urheberrechte,
gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf
erstes Anfordern freizustellen.
Ziff. 8 bleibt unberührt.
An den erbrachten Dienstleistungen behält sich die RBP-Group die Urheberrechte
ausdrücklich vor.
Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten mit
allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden,
für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
13. Kündigung - Nach
oben
Verträge können jederzeit mit einer Frist von
30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
In allen Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber
die vereinbarte Vergütung, abzüglich der anteiligen Vergütung
für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart
wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der RBP-Group auf
Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Kündigung - auch im Verhältnis der RBP-Group zu Dritten - entstanden
ist.
Ist die Kündigung aus Gründen, die von der RBP-Group zu vertreten
sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der RBP-Group für die
bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber
nutzbar sind.
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
14. Herausgabe von Unterlagen und
Gegenständen,
Zurückbehaltungsrecht
Nach
oben
Der Auftraggeber kann nach
Beendigung eines Auftrags von der RBP-Group die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände
verlangen.
Die RBP-Group darf die Herausgabe verweigern, bis sie, wegen ihrer Ansprüche
aus dem Vertrag, befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen
und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.
15. Allgemeine Bestimmungen - Nach
oben
Verträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch
den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der RBP-Group.
Gerichtsstand ist Stuttgart.
Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, wird hierdurch
der übrige
Inhalt des Vertrags nicht berührt.
Altenriet, 2003
RBP-Group
Im Käppele 9
72657 Altenriet
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