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RBP-Group Riis, Bock & Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
RBP-Group - Unternehmensberatung
Im Käppele 9 - 72657 Altenriet
im folgenden "Auftragnehmer" oder "RBP-Group" genannt
für Dienst- und Werkleistungen


Inhaltsverzeichnis:

1. Geltungsbereich
2. Umfang von Aufträgen
3. Ausführung von Aufträgen
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6. Abnahme
7. Gewährleistung bei Werkleistungen
8. Haftung
9. Geheimhaltung
10. Datenschutz
11. Erfindungen
12. Arbeitsergebnisse
13. Kündigung
14. Herausgabe von Unterlagen
15. Allgemeine Bestimmungen


1. Geltungsbereich - Nach oben
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der RBP-Group und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RBP-Group gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die RBP-Group ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der RBP-Group und ihren Auftraggebern über Leistungen.


2. Umfang von Aufträgen - Nach oben
Die Leistungen des Auftragnehmers werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsabschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Die RBP-Group ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Der Auftragnehmer bzw. der Auftraggeber wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihm entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
Die Aufträge sind für die RBP-Group erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.


3. Ausführung von Aufträgen - Nach oben
Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die RBP-Group weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers - Nach oben
Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der RBP-Group erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
Sofern der Auftragnehmer beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der RBP-Group oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der RBP-Group oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in erforderlicher Weise bei der Auftragsausführung unterstützen.
Erfüllt der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.


5. Vergütung und Zahlungsbedingungen - Nach oben
Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis im voraus berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


6. Abnahme - Nach oben
Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die RBP-Group die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme: Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung bleibt davon unberührt.
Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.


7. Gewährleistung bei Werkleistungen - Nach oben
Die RBP-Group gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarte Leistungsbeschreibung erfüllt ist und die Werkleistungen dem Leistungsumfang entsprechen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, die er dem Auftragnehmer in schriftlicher Form gemeldet hat. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate ab Abnahme. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers. Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantiezusagen.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der RBP-Group enthalten sind, können jederzeit durch den Auftragnehmer berichtigt werden.

8. Haftung - Nach oben
Die RBP-Group haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat oder die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten Eigenschaften entstanden sind.
Die RBP-Group haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten jedoch für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, sofern kein Personenschaden vorliegt.
Der Auftragnehmer haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei dem Auftragnehmer liegenden Gründen um mehr als dreißig Tage überschritten wird.
Die Verzugsschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v. H. für jede weitere Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils, beschränkt.
Die Vorschriften des Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unberührt. Soweit die Haftung der RBP-Group beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und für von dem Auftragnehmer beauftragte Dritte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die RBP-Group aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.


9. Geheimhaltung - Nach oben
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrages, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners, nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
• der RBP-Group bereits vor Auftragserteilung bekannt waren
• die RBP-Group rechtmäßig von Dritten erhält,
• bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
• nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die RBP-Group und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung, nicht unbillig verweigern.


10. Datenschutz - Nach oben
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarten Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.


11. Erfindungen - Nach oben
Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der RBP-Group oder deren Vertragserfüllungsgehilfen und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden sowie hierfür erteilte Schutzrechte, stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftragnehmers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der RBP-Group. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen, im Sinne von Absatz 1 bis 3 und an dafür erteilten Schutzrechten, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


12. Arbeitsergebnisse - Nach oben
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an dem im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekannt gegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial und ähnliches, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die RBP-Group behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre. Die RBP-Group trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.
Ziff. 8 bleibt unberührt.
An den erbrachten Dienstleistungen behält sich die RBP-Group die Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.


13. Kündigung - Nach oben
Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
In allen Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der RBP-Group auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis der RBP-Group zu Dritten - entstanden ist.
Ist die Kündigung aus Gründen, die von der RBP-Group zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der RBP-Group für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
Kündigungen bedürfen der Schriftform.


14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht
Nach oben
Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der RBP-Group die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen.
Die RBP-Group darf die Herausgabe verweigern, bis sie, wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag, befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.


15. Allgemeine Bestimmungen - Nach oben
Verträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RBP-Group. Gerichtsstand ist Stuttgart.
Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrags nicht berührt.


Altenriet, 2003
RBP-Group
Im Käppele 9
72657 Altenriet

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